Ein Mann mit einer Verhaltensstörung und ge­ringer Intelligenz wurde wiederholt in psychia­trischen Kliniken untergebracht. Dort legte er ­Brände und wurde dafür verurteilt. Nach seiner Haftentlassung ordnete die Erwachsenenschutzbehörde Oberland West BE an, ihn fürsorgerisch im Gefängnis Burgdorf unterzubringen. Dagegen wehrte er sich. Nach einigen Monaten Inhaftierung entschied das Berner Obergericht: Eine Unterbringung in einem Gefängnis ist höchstens zwei bis drei Wochen zulässig. Daher müsse der Mann entlassen werden, wenn die Behörde innert 14 Tagen kein geeignetes Heim finde.

Obergericht Bern, Entscheid KES 20 538 vom 9.7.2020