Ein Hausbesitzer pflanzte um sein Grundstück eine Thujahecke. Das passte den Baubehörden des Kantons Solothurn nicht. Sie setzten dem ­Eigentümer eine Frist, innert welcher er nachträglich eine Baubewilligung einreichen sollte. Dagegen wehrte er sich erfolglos bis vors Kantonsgericht. Das Bundesgericht hingegen hiess seine ­Beschwerde gut. Eine einfache Thuja­hecke sei eine übliche Gartengestaltung. Dadurch werde die Landschaft nicht erheblich verändert. Hausbesitzer dürfen Thujahecken somit ohne Bau­bewilligung anpflanzen.

Bundesgericht, Urteil 1C_424/2016 vom 27. März 2017