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Ein Hausbesitzer pflanzte um sein Grundstück eine Thujahecke. Das passte den Baubehörden des Kantons Solothurn nicht. Sie setzten dem Eigentümer eine Frist, innert welcher er nachträglich eine Baubewilligung einreichen sollte. Dagegen wehrte er sich erfolglos bis vors Kantonsgericht. Das Bundesgericht hingegen hiess seine Beschwerde gut. Eine einfache Thujahecke sei eine übliche Gartengestaltung. Dadurch werde die Landschaft nicht erheblich verändert. Hausbesitzer dürfen Thujahecken somit ohne Baubewilligung anpflanzen.
Bundesgericht, Urteil 1C_424/2016 vom 27. März 2017
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