Der im Ausweis eingetragene Halter ­eines Autos muss die Busse für ein Verkehrsdelikt bezahlen, wenn sich in Bagatellfällen der verantwortliche Fahrer nicht ermitteln lässt. So das Ordnungsbussengesetz. Das gilt aber laut Bundesgericht nicht für Wagen, die einem Unternehmen ge­hören. Das Gesetz erwähne keine Firmen, deshalb verstosse eine Busse gegen den Grundsatz ­«Keine Strafe ohne Gesetz». 2014 hatte der Fahrer ­eines Firmenwagens in Obwalden das Höchsttempo innerorts um 14 km/h überschritten. Die Polizei schickte der als Halter eingetragenen Firma eine Busse von 250 Franken. Diese weigerte sich zu zahlen und erhielt nun Recht.

Bundesgericht, Urteil 6B_252/2017 vom 20.6.2018