Seat, Skoda und VW warben auf Plakaten für den Kauf ihrer Autos mit «0,9% Leasing plus». Die genauen Kosten standen im Kleingedruckten, das nicht zu entziffern war. Das verstiess gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft gegen die Preisbekanntgabeverordnung. Diese verlangt, dass in Werbungen mit Preisangabe der tatsächlich zu bezahlende Preis genannt sein muss. Deshalb bestrafte das Bezirksgericht Zürich den Verantwortlichen für die Plakatkampagne mit einer Busse von 300 Franken. Das Zürcher Obergericht und das Bundesgericht waren anderer Meinung. Der Leasing-Zins sei keine Preisangabe, sondern ein blosser «Preisparameter». Es sei zulässig, nur mit einer Zinsangabe zu werben.

Bundesgericht, Urteil 6B_1284/2018 und 6B_55/2019 vom 27.6.2019