Ein leitender Angestellter aus dem Kanton Luzern erhielt die Kündigung und meldete sich bei der Arbeitslosenkasse. Diese berücksichtigte beim versicherten Verdienst die 3610 Franken nicht, die er vor der Kündigung als Dienstaltersgeschenk erhalten hatte. Die Kasse stützte sich auf eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco). Danach sind beim Verdienst nur regelmässige Treueprämien zu berücksichtigen. Der Mann wehrte sich erfolgreich beim Kantonsgericht Luzern. Daraufhin zog die Arbeitslosenkasse vor das Bundesgericht. Vergeblich: Vertraglich vereinbarte Zulagen gehören laut Gericht immer zum versicherten Verdienst.

Bundesgericht, Urteil 8C_902/2017 vom 12. Juni 2018