Eine Genfer Geschäftsfrau nahm ein Darlehen von 100 Millionen Franken auf. Der Zins richtete sich gemäss Vertrag nach dem 6-Monats-Libor zuzüglich eines Zuschlags von 0,0375 Prozent. Nach Einführung von Negativzinsen durch die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 sank der Libor ins Minus und trotz des Zuschlags auch der vereinbarte Zins. Die Kundin verlangte deshalb vom Darlehensgeber den entsprechenden Negativzins. Damit blitzte sie vor allen Instanzen ab. Laut Bundesgericht enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Libor-Zins negativ wird. Auch sei nirgends die Möglichkeit erwähnt, dass sich die Zinszahlungspflicht umkehren könne. 

Bundesgericht, Urteil 4A_596/2018 vom 7.5.19