Die Sicherheitsdirektion des Kantons Uri schrieb die Stelle des Chefs für die Verkehrs- und Bereitschaftspolizei aus. Im Inserat hiess es, dass dafür die Wohnsitznahme im Kanton Uri zwingend sei. Der neue Polizeichef zog zunächst in den Kanton Uri, zügelte aber nach drei Jahren nach Luzern. Die Sicherheitsdirektion verfügte, dass der Mann in Uri wohnen müsse. Sonst verliere er seine Stelle. Dagegen wehrte sich der Polizeichef bis vors Bundesgericht vergeblich: Es erachtete eine Wohnsitzpflicht im Kanton für Chefbeamte als zulässig.

Bundesgericht, Urteil 8C_733/2018 vom 13.6.19