Eine Frau unterschrieb einen Ausbildungsvertrag bei der Betreiberin einer Coiffeurschule und eines Salons in Basel. Sie bezahlte ein Kursgeld von rund 15 000 Franken und wurde etwa zwei Jahre lang im Coiffeursalon ausgebildet. Nachher verlangte sie von der Salonbetreiberin einen Lohn. Mit Erfolg: Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt taxierte den Vertrag nicht als Ausbildungs-, sondern als Arbeitsvertrag. Die Frau habe Kunden bedient und vorwiegend praktische Arbeiten verrichtet. Es sprach ihr den üblichen Lohn einer Aushilfskraft in der Höhe von knapp 25 000 Franken für zwei Jahre zu. Dagegen wehrte sich die Salonbetreiberin bis vor das Bundesgericht vergeblich.

Bundesgericht, Urteil 4A_141/2019 vom 29.9.2019