Kommt es nach einer Betreibung zur Lohnpfändung, so sind alle Arten von Einkommen beschränkt pfändbar. Beschränkt heisst: Das Betreibungsamt muss dem Schuldner das Existenzminimum belassen. Auf diesen Not­bedarf hat er immer Anspruch, mehr darf ihm also nicht weggenommen ­werden.

Zu diesen beschränkt pfändbaren Einkommen zählen auch Taggelder der Arbeitslosenver­sicherung (ALV). Denn gemäss Gesetz sind ­«Erwerbseinkommen jeder Art» pfändbar sowie «Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten». Dazu zählen übrigens nicht nur Arbeitslosen-Taggelder, sondern beispielsweise auch Taggelder der Invalidenversicherung oder Krankentaggelder.

Bundesgericht, Urteil 5A_369/2015 vom 18. 5. 2015