Schuldenerlass gilt als Lohn

Ein Mann musste 90 000 Franken versteuern, weil ihm sein Arbeitgeber eine Schuld in dieser Höhe erlassen hatte. Dieses Geschenk wollte der Mann zum günstigen Sondersatz ver­steuern, der für Kapitalauszahlungen der Pensionskasse gilt. Der Mann argumentierte, gemäss Steuergesetz gelte dieser Sondersatz auch für «gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers».  

Falsch gedacht, sagt das Bundesgericht. ­Dieser Schuldenerlass habe keinen «Vorsorgecharakter», also muss der Mann die 90 000 Franken normal als Lohn versteuern.

Bundesgericht, Urteil 2C_931/2013 vom 6. 9. 2014