Ein Thurgauer Unternehmen hatte eine Industrieliegenschaft für monatlich 25 000 Franken gemietet. Es kündigte auf Ende 2015, kam auf diesen Entscheid aber wieder zurück. Ende Oktober 2015 schloss es einen neuen Vertrag mit 30 000 Franken Monatsmiete ab dem 1. Januar 2016. Am 27. Januar focht die AG den Mietzins als missbräuchlich an. Das Bezirksgericht Münchwilen TG hiess die Klage gut und setzte den Mietzins auf 18 300 Franken fest. Dagegen beschwerte sich der Vermieter beim Obergericht. Der Anfangsmietzins ist zwar bis 30 Tage nach Übernahme der Mietsache anfechtbar. Da die Firma aber bereits vor Januar 2016 Mieter war, habe die Frist mit Vertragsunterzeichnung begonnen und sei verpasst worden. Das sahen auch die Bundesrichter so.

Bundesgericht, Urteil 4A_503/2019 vom 6.1.20