Der Finanzchef einer Firma aus dem Kanton Wallis löste Mitte 2015 sein Arbeits­verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf. Er erhielt als Abgangsentschädigung 1,49 Millio­nen Franken. Im Dezember 2015 beantragte er bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Taggelder. Die Kasse verfügte, dass er erst ab April 2018 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, da sein Erwerbs­ausfall durch die Abgangsentschädigung bis ­dahin gedeckt sei. Der Mann wehrte sich bis vor Bundesgericht – vergeblich.

Bundesgericht, Urteil 8C_427/2018 vom 30.4.19