Hecke auf Flachdach muss weg

Auf einem Gewerbegebäude hat es eine Attikawohnung mit Flachdach. Darauf liess der Bauherr eine teils mannshohe Eibenhecke pflanzen. Diese muss er nun entfernen (oder nachträglich ein Baugesuch einreichen). Laut Bundesgericht gilt die Hecke als Anlage und ist damit nach dem Raumplanungsgesetz bewilligungspflichtig. Mit ihrer Grösse und Position ­bewirke sie eine optische Erhöhung des Hauses, und das sei eine erhebliche Veränderung des ­Erscheinungsbildes des Gebäudes.

Bundesgericht, Urteil 1C_658/2013 vom 24. 1. 2014