Ein beim Kanton Zürich angestellter Sozial­arbeiter war bei der Pensionskasse BVK versichert. Beim Kanton arbeitete er zudem rund zwei Jahre lang als Familienbegleiter. Für diesen Nebenjob zog ihm der Kanton keine Pensionskassenbeiträge vom Lohn ab. Er verlangte den Abzug. Der Kanton lehnte ab: Laut Gesetz sei eine Nebentätigkeit nicht beitragspflichtig, wenn jemand hauptberuflich bereits versichert sei. Das sah das Sozialversicherungsgericht Zürich gleich – nicht aber das Bundesgericht. Es stellt klar: Ist jemand beim gleichen ­Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im ­Nebenerwerb tätig, sind für beide Löhne Pensionskassenbeiträge fällig.

Bundesgericht, Urteil 9C_31/2021 vom 14.4.2022