Ja. Am besten schreiben Sie dem Vermieter sofort einen eingeschriebenen Brief. Denn Sie können die Mietzinsreduktion erst ab dem Zeitpunkt ver­langen, an dem der Ver­mieter weiss, dass Sie der Lärm stört. Eine rück­wirkende Mietzinssenkung ist nicht möglich.

Falls der Vermieter Ihr Gesuch auf Mietzinsreduktion ab­lehnend beantwortet, können Sie bei der Schlichtungsstelle klagen und den künftigen Mietzins dort hinterlegen.