Ja. Akonto-Beträge sind Anzahlungen. Sie werden nach Vorliegen der Jahresrechnung an die effektiv geschuldeten Nebenkosten angerechnet.

In welchem Verhältnis die Nachforderung zur Akonto-Zahlung stehen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Das kann sich für die Mieter rächen: Das Bundesgericht sagt, dass Akonto-Zahlungen nur vorläufigen Charakter haben. In einem konkreten Fall ging es vor Bundes­gericht um ein Ehepaar, das für die effektiven ­Nebenkosten mehr als das Doppelte der Akonto-Zahlungen begleichen sollte. Das Bundesgericht hat das als zulässig taxiert (Urteil 132 III 24). Deshalb ist die Nachrechnung auch in Ihrem Fall erlaubt.

Mieter dürfen aber bei Abschluss des Mietvertrags nicht über die Höhe der Nebenkosten getäuscht werden. Ist dies doch der Fall, können sie sich da­gegen wehren.