Grundsätzlich ja. Das Gesetz sagt: Ist einer der beiden Partner gegen die Scheidung, kann der andere erst dann auf Scheidung klagen, wenn die Noch-Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Sofortige Scheidungen sind nur möglich, wenn beide einverstanden sind.

Diese zweijährige Trennungszeit kann nur in Ausnahmefällen verkürzt werden – und zwar aus wichtigen Gründen: etwa bei schweren Persönlichkeitsverletzungen oder wenn ein Ehepartner gewalttätig ist. Wesentlich ist dabei, dass das Fortbestehen der Ehe seelisch nicht mehr zumutbar ist.

Hat aber der klagende Ehegatte die Unzumutbarkeit des Fortbestandes der Ehe durch sein Verhalten überwiegend selbst verschuldet, fällt der Ausnahmegrund für die Verkürzung der zweijährigen Trennungszeit weg.

Wichtig: Gerichtliche Scheidungsklagen wegen Unzumutbarkeit können sehr lange dauern. Je länger ein Verfahren dauert, desto kleiner ist der zeit­liche Nutzen, weil ja dann die zweijährige Trennungsfrist schon bald abgelaufen ist. Ein solches Vorgehen muss also gut durchdacht sein – am besten mit ­einem Anwalt, der sich im Scheidungsrecht gut auskennt.

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