Nein. Als Tochter der Verstorbenen haben Sie auf jeden Fall einen Pflichtteil zugut. Er beträgt drei Viertel Ihres gesetzlichen Erb­anspruchs. Das sind drei Viertel der Erbschaft, weil Sie das einzige Kind sind. 

Diesen Anspruch müssen Sie innert eines Jahres ab Kenntnisnahme des Testaments einklagen, wenn Sie sich nicht vorher mit dem Freund Ihrer Mutter auf die ent­sprechende Verteilung der Erbschaft einigen können.

Falls klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ihre Mutter beim Ver­fassen des Testaments nicht mehr urteilsfähig war, können Sie auch versuchen, mit einer Klage die Ungültigkeit des Testa­ments feststellen zu lassen. Sie müssten allerdings die Urteilsunfähigkeit be­weisen können. Gelingt Ihnen das, hätten Sie ­Anspruch auf die ganze Erbschaft der Mutter.