Ja. Denn wer eine volle Rente der staatlichen Invalidenversicherung bezieht, kann seine Gelder auf ­Säule-3a- und Freizügigkeitskonten beziehen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf EL werden diese Guthaben deshalb zum Vermögen ge­rechnet.

Immerhin kommt dabei ein Freibetrag zur Anwendung: Er beläuft sich auf 37 500 Franken für Alleinstehende und 60 000 Franken für Ehepaare. Vom Vermögen eines IV-Rentenbezügers, das diesen Frei­betrag überschreitet, wird 1/15 zu den jährlichen Einnahmen hinzugerechnet. Reicht Ihre Rente nicht zum Leben, müssen Sie also wohl oder übel Ihr Säule-­3a- und Ihr Freizügigkeitskonto auflösen.