Nein. Restliche Ferien sind wenn möglich während der Kündigungsfrist zu beziehen. Denn Sinn und Zweck von Ferien ist die Erholung. Ausser im Fall einer betrieblichen Notlage kann der Betrieb den Bezug der restlichen Ferien­tage nicht verweigern. Eine Auszahlung der Ferien gegen den Willen eines Angestellten ist deshalb kaum je zulässig.