Nein. Der 1. August ist laut Bundesverfassung für alle Angestellten in der Schweiz frei und bezahlt. Dies gilt also auch für Angestellte im Stundenlohn. Dieser Anspruch besteht somit zusätzlich zur Anzahl Ferientage.

Konkretes Beispiel: Wenn Sie dieses Jahr vom Montag, 28. Juli, bis Freitag, 1. August, in den Fe­rien waren, darf Ihnen der Arbeitgeber nur vier Tage vom Ferienkonto abziehen und nicht fünf.

Nebst den eidgenössischen Feiertagen gibt es auch kantonale Feiertage. Hier gilt: Wer im Monatslohn arbeitet, hat Anspruch auf bezahlte Feiertage. Dies selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag das Gegenteil steht. 

Anders bei Stundenlöhnern: Sie haben laut Gesetz keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Deshalb spielt es bei ihnen keine Rolle, ob ein Feiertag in die Ferien fällt.