Ja, unter Umständen. Wird die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche (je nach Branche) überschritten, ist im Gesetz nicht mehr von Überstunden die Rede, sondern von Überzeit. Überzeit­arbeit muss mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent entschädigt werden. Aber: Die Arbeitszeitbestimmungen des Arbeits­gesetzes gelten nicht für höhere leitende Angestellte. Als solcher gilt, wer weitreichende Entscheidungsbefugnisse und einen massgeblichen und nachhal­tigen Einfluss auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs hat. Das ist allerdings längst nicht bei ­jedem Vorgesetzten oder Mitglied ­eines Kaders der Fall.