Nein. Zwar müssen Erben die vom Verstorbenen in den letzten zehn Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen. Das gilt allerdings nur, wenn die Erbschaft 40 000 Franken übersteigt – und nur für die ab diesem Jahr bezogenen Leistungen. Grund: Diese Regelung ist neu. Sie wurde am 1. Januar 2021 eingeführt. Rückerstattungspflichtig ist maximal der den Betrag von 40 000 Franken übersteigende Teil des Nachlasses. Bei Ehepaaren wird jedoch erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten geprüft, ob die Erben Ergänzungsleistungen zurückzahlen müssen.