Ein Genfer vermietete seine Eigentumswohnung für 4500 Franken pro Monat. Er übergab dem Mieter das im Kanton Genf obligatorische amt­liche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses. Nach rund fünf Jahren focht der Mieter den Anfangsmietzins beim Mietgericht an. Das Gericht erachtete das Formular für ungültig, da es nicht alle Angaben enthielt. Es setzte den Zins auf 3260 Franken fest und sprach dem Mieter eine Rückzahlung von rund 100 000 Franken zu. Der Vermieter wehrte sich dagegen erfolgreich beim Kantonsgericht: Er habe das Formular korrekt ausgefüllt. Es habe sich um eine Erstvermietung gehandelt, da der vorherige Eigentümer die  Wohnung selbst bewohnt hatte. Der Mieter hätte den Anfangsmietzins also nur innert 30 Tagen anfechten können. Die Bundesrichter kamen zum gleichen Schluss.

Bundesgericht, Urteil 4A_451/2019 vom 21.4.2020