Gemäss Gesetz müssen Mieter von Wohnungen kleine Reparaturen selbst berappen.  Darunter fallen laut Thomas Koller, Mietrechtsexperte und ehemaliger Professor an der Universität Bern, nur «kleinere Verschleisserscheinungen». Also zum Beispiel der Ersatz eines Backblechs, eines Duschschlauchs, eines Grillgitters, eines Dampf­abzugfilters oder von Dichtungen bei Wasserhahnen.

Trotzdem steht etwa im Standardmietvertrag des Hauseigentümerverbands ...