Ja. Einen Schlüssel oder Passepartout darf der Vermieter nur dann behalten, falls Sie als Mieter ausdrücklich damit einverstanden sind. Denn mit der Vermietung überlässt der Eigentümer dem Mieter die Wohnung zum alleinigen Gebrauch.

Der Vermieter darf jedoch einen Reserveschlüssel behalten, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Besteht keine solche Regelung, können Sie auf der Herausgabe aller Schlüssel zu Ihrer Wohnung bestehen. Falls der Vermieter einen Passepartout für mehrere Wohnungen hat, können Sie das Auswechseln des Schlosszylinders auf Kosten des Vermieters verlangen.

Hat der Vermieter einen Schlüssel und dringt gegen den Willen des Mieters in die Wohnung ein, begeht er Hausfriedensbruch und macht sich strafbar. Ausnahme: In einer Notfallsituation – wie beispielsweise bei einem Brand oder einem Wasserleitungsbruch – darf der Vermieter genauso wie die Feuerwehr die Wohnung ohne Voranzeige betreten – auch gegen den Willen des Mieters, allenfalls auch ohne Schlüssel bzw. mit Gewalt.

Einige Mietverträge sehen vor, dass der Mieter bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen hat, dass der Zutritt zu seiner Wohnung in Notfällen möglich ist. Er muss dann dem Vermieter eine Vertrauensperson nennen, die den Wohnungsschlüssel hütet, oder dem Vermieter selber den Schlüssel für diese Zeit übergeben.