Ein Vermieter im Aargau forderte von seinen ehemaligen Mietern rund 50'000 Franken für die nicht bezahlte Miete eines Einfamilienhauses und einer Reitanlage. Dagegen wehrten sich die Mieter mit der Begründung, sie hätten die Mietobjekte per Fax fristgerecht gekündigt. Doch das Bundesgericht hält fest: Eine Kündigung per Fax wahrt die Frist nicht. Laut Gesetz müssen Mieter die Kündigung ­einer Wohnung eigenhändig unterzeichnen.

Bundesgericht, Urteil 4A_32/2024 vom 1. Oktober 2024