Ein Vermieter kündigte seinem im Kanton Bern wohnhaften Mieter per Ende Februar 2020, weil dieser mit Mietzinszahlungen im Rückstand war. Anfang März beantragte der Vermieter beim Regionalgericht Bern-Mittelland, den Mieter aus der Wohnung auszuweisen. Dieser verlangte eine mündliche Verhandlung – ohne Erfolg. Das Bundesgericht stellte aber klar: Die Vorinstanzen verletzten mit der Verweigerung einer münd­lichen Verhandlung die Menschenrechtskonvention. Artikel 6 garantiert ein faires Verfahren, das in der Regel öffentlich durchzuführen sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland muss die mündliche Verhandlung nun nachholen.

Bundesgericht, Urteil 4A_451/2020 vom 12.11.2020