In einigen Kantonen wie Waadt müssen Ver­mieter bei Wohnungsknappheit beim Abschluss des Mietvertrags den Anfangsmietzins mit einem amtlichen Formular bekanntgeben. Das hatte ein Waadtländer im Jahr 2003 unterlassen. Sein Mieter verlangte deshalb nach seinem Auszug 2016 beim kantonalen Mietgericht, es solle den Mietzins rückwirkend neu festlegen. Das Gericht setzte diesen dann bei 1650 statt bei 2100 Franken fest und sprach dem Mieter ­total rund 40 000 Franken zu. Der Vermieter wehrte sich bis vor Bundesgericht: Der Anspruch sei verjährt. Doch laut Bundesgericht beginnt die zehnjährige Frist mit jeder einzelnen Mietzinszahlung neu.

Bundesgericht, Urteil 4A_495/2019 vom 28.2.2020