Der Mieter eines Gewerberaums im Kanton Aargau blieb 2021 den Mietzins für den Dezember schuldig. Der Vermieter mahnte ihn und setzte ihm für die Zahlung eine Frist von 30 Tagen. Zugleich drohte er für den Fall, dass der Mieter nicht rechtzeitig zahlte, die Kündigung an. Der Vermieter erhielt das Geld nicht, weshalb er dem Mieter zwei Tage nach Frist­ablauf kündigte. Der Mieter wehrte sich mit dem Argument, der Zins sei am Tag der Kündigung auf dem Konto des Vermieters ein-­gegangen. Das war zu spät, wie alle Instanzen bis zum Bundesgericht urteilten. Der Mieter hätte innert 30 Tagen zahlen müssen.

Bundesgericht, Urteil 4A_284/2022 vom 22. August 2022