Eine Helsana-Versicherte wurde am Auge operiert, weil sie am Grauen Star litt. Die Helsana zahlte die 2700 Franken, meldete die Frau aber gleichzeitig bei der Invalidenversicherung (IV) an. Der Grund: Damals musste die IV unter gewissen Umständen Katarakt-Operationen bei Erwachsenen zahlen (heute ist das nicht mehr der Fall). Mit dieser Anmeldung wollte die Helsana also erreichen, dass die IV nachträglich die Operationskosten übernahm. Das Bundesgericht hat das Vorgehen der Helsana abgesegnet. Die Krankenkasse sei zur IV-Anmeldung legitimiert – unabhängig vom Willen der betroffenen Person.

Bundesgericht, Urteil 8C_241/2008 vom 25. 3. 2009