Nein. Die Konkurseröffnung führte nicht automatisch zur Aufhebung Ihres Vertrags mit dem Küchenbauer. Die Konkursverwaltung entscheidet, ob sie den Vertrag übernehmen und für die Fertigstellung der Küche sorgen will. In der Regel verzichtet sie aber auf diese Möglichkeit. Dann können Sie vom Vertrag zurücktreten. Und: Zahlen müssen Sie höchstens für die bereits ausgeführten Arbeiten, sofern diese für Sie nicht wertlos sind.