Nein. Falls Sie die Ergänzungsleistungen aufgrund einer korrekten Vermögens- und Einkommenserklärung bezogen haben, ist eine Rückforderung ausgeschlos­sen. Zurückzahlen müssen Sie lediglich die­jenigen Ergänzungsleistungen, die Sie vom Todestag des Erblassers bis zum Empfang der Erbschaft erhalten haben. Jedenfalls sind Sie verpflichtet, die Erbschaft schnellstmöglich zu melden. Die Ergänzungsleistungen werden dann neu berechnet.