Nein. Ihr Vater kann zu Lebzeiten frei entscheiden, was er wem verschenkt oder als Erbvorbezug geben will. Handelt es sich aber um die eheliche Wohnung Ihrer ­Eltern, muss Ihre Mutter damit einverstanden sein. Der Erbvorbezug wird dann bei der Erbteilung an­gerechnet. Das gilt dann nicht, wenn Ihr Vater Sie von dieser ­Ausgleichungspflicht befreit hat. Der Pflichtteil sollte aber eingehalten werden. Am besten ordnet Ihr Vater schriftlich an, ob die Wohnung an den Erbteil angerechnet werden muss.