Verheiratete mit Kindern haben nach dem Tod ihres Gatten Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente der AHV. Der Anspruch erlischt, wenn Verwitwete erneut heiraten, und entsteht wieder, wenn sie sich nach weniger als zehn Jahren erneut scheiden lassen. Das gilt aber nach der Scheidung vom vom dritten Ehepartner nicht mehr. Laut den Bundesrichtern kann die Rente nur nach der Scheidung vom zweite Partner noch einmal beansprucht werden – danach nicht mehr. Eine Aargauerin hatte nach dem Tod ihres ersten Mannes zweimal wieder geheiratet und sich beide Male scheiden lassen. Dann verweigerte ihr die AHV-Ausgleichskasse die Witwenrente. Das war laut Bundesgericht rechtens.

Bundesgericht, Urteil 9C_763/2020 vom 12.7.2021