Eine Frau überquerte mit ihrer fünfjährigen Tochter eine Strasse. Ein vortrittsberechtigter Töfffahrer fuhr die Tochter an. Sie erlitt eine schwere Kopfverletzung. Die Eltern klagten beim Regionalgericht Viamala GR gegen die Haftpflichtversicherung des Töffhalters und erhielten 7000 Franken Genugtuung zugesprochen. Auf Beschwerde der Versicherung wies das Bündner Kantonsgericht die Klage aber ab: Die Frau habe die Strasse mit zwei Taschen beladen und bei schlechter Sicht überquert. Zudem sei sie weiter gegangen, obwohl sie den Töff kommen sah. Das Selbstverschulden sei hoch, weshalb der Fahrer und damit die Versicherung nicht haften müssten. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil.

Bundesgericht, Urteil 4A_234/2021 vom 9.9.2021