Die Eltern einer 6-Jährigen, die an Geburts­gebrechen leidet, pflegen das Kind zu Hause. Zur Entlastung weilt das Mädchen zeitweise in einem Behindertenheim. Dafür beantragten die Eltern bei der IV finanzielle Unterstützung. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte ab: Reine Entlastungsdienste seien keine medizinischen Massnahmen. Die Eltern könnten die Hilflosen­entschädigung zur Finanzierung von Entlastungsdiensten einsetzen. Dagegen wehrten sich die Eltern bis vor Bundesgericht vergeblich.

Bundesgericht, Urteil 9C_95/2020 vom 16.4.2020