Ein stellvertretender Schichtführer eines Energie­versorgers kündigte seine Stelle. Er hatte regelmässig Nachtarbeit geleistet. Laut Arbeitsgesetz schuldet der Arbeitgeber in solchen Fällen einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. Dieser ist mit Freizeit zu kompensieren. Der Mann verlangte dies während der Anstellung nicht, klagte aber nachher rund 10 000 Franken als Entschädigung für den nicht kompensierten Nachtarbeitszuschlag ein. Allerdings vergeblich: Laut Bundesgericht besteht gemäss Arbeitsgesetz kein Anspruch auf Auszahlung. Der Angestellte habe es verpasst, vor Ende des Arbeitsvertrags die Kompensation mittels Freizeit zu fordern.

Bundesgericht, Urteil 8C_663/2020 vom 13.1.2021