Nein. Sie dürfen den Pflichtteil Ihres Sohnes nicht herabsetzen oder ganz streichen. Denn der Kontaktabbruch alleine genügt nicht für eine Enterbung.

Auch unterschiedliche politische Ansichten oder Lebenseinstellungen, Konfessionswechsel, Auswanderung, Heirat einer nicht genehmen Person oder die Weigerung, den elterlichen Betrieb zu übernehmen, sind keine ausreichenden Gründe für eine Enterbung.
Gründe für eine Enterbung:
- Möglich ist die Enterbung, wenn Ihr Sohn familienrechtliche Pflichten gegenüber Ihnen oder Ihren Angehörigen schwer verletzt hat.
- Ein weiterer Enterbungsgrund liegt vor, wenn Ihr Sohn gegenüber Ihnen oder einer Person, die Ihnen nahe verbunden ist, eine schwere Straftat begangen hat.
Wichtig: Falls ein Enterbungsgrund gegeben ist, muss dieser im Testament oder allenfalls in einem Erbvertrag konkret umschrieben sein.

Zudem darf der Erblasser in einem solchen Fall nicht frei über den Anteil des Enterbten verfügen, sondern muss die Pflichtteile der Nachkommen der enterbten Person beachten.

Sie könnten also - selbst wenn ein Enterbungsgrund vorläge - ohnehin nicht alles Ihren anderen Kindern vermachen, sondern müssten den Kindern des Enterbten mindestens den Pflichtteil zuweisen.

(st)



BUCH-TIPP
Alles Wichtige zum Thema und viele weitere Infos finden Sie im Saldo-Ratgeber «Erben und Vererben». Sie können ihn bestellen auf Seite 24 oder über www.saldo.ch.