Auslandgrundbesitz

«Ich habe im Ausland ein Haus geerbt. Hat die Erbschaft einen Einfluss auf meine Steuerbelastung in der Schweiz?»

Ja. Sie müssen das Haus und allfällige Mietzinseinnahmen zwar im Ausland versteuern. Ihr Einkommen und Vermögen wird in der Schweiz aber zu dem Satz besteuert, der Ihr gesamtes in- und ausländisches Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Erbschaftssteuern fallen in der Schweiz nicht an.

Fehlerkorrektur

«Vor einigen Monaten ­erhielt ich die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019. Ich bemerkte aber erst jetzt, dass das Steueramt ­einen Abzug nicht gewährte. Kann ich noch etwas dagegen tun?»

Nein. Sie hätten die Veranlagung während der Einsprachefrist sorgfältig prüfen müssen. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist ist die Steuerveranlagung rechtskräftig. Nur wenn neue Tatsachen zum Vorschein kommen, die während der Einsprachefrist nicht bekannt waren, wäre danach eine Revision noch möglich.

Mietzinseinnahmen

«Ich vermiete eine ­Wohnung. Muss ich die Mietzinseinnahmen vollumfänglich als Einkommen versteuern?»

Ja. Aber Sie können die Kosten für Liegenschaftsunterhalt und -verwaltung sowie allfällige Hypothekarzinsen abziehen.

Grundstückgewinn

«Ich möchte mein Haus verkaufen und mit dem Erlös eine Eigentumswohnung kaufen. Muss ich Grundstückgewinnsteuern zahlen?»

Nein. Wer sein selbst bewohntes Wohneigentum verkauft sowie ein neues Haus oder eine neue Eigentumswohnung kauft und diese wiederum selbst bewohnt, muss keine Grundstückgewinnsteuer zahlen. Das gilt immer dann, wenn der gesamte erzielte Verkaufspreis wieder investiert wird. Liegt der Kaufpreis für das neue Wohneigentum unter dem Verkaufs­erlös für das alte Eigenheim, kommt es zu einer Teilbesteuerung.

Zusatzversicherung

«Meine Frau und ich sind halbprivat versichert. Können wir die Prämien für diese Krankenzusatzversicherungen vom Einkommen abziehen?»

Ja, teilweise. Versicherungs­prämien sind in einem ­betragsmässig begrenzten Umfang abzugsfähig. Beim Bund können Alleinstehende bis zu 1700 Franken, Verheiratete bis zu 3500 Franken abziehen. Wie hoch der zulässige Abzug in Ihrem Wohnkanton ist, entnehmen Sie der Wegleitung zur Steuererklärung.

Gebäudeunterhalt

«Ich wohne im eigenen Einfamilienhaus. Kann ich für den Gebäude­unterhalt einen Abzug vom Eigenmietwert ­geltend machen?»

Ja. Abzugsfähig sind wert­erhaltende Investitionen sowie Investitionen mit einem Energiespareffekt. Sie haben die Wahl: Entweder ziehen Sie für den Unterhalt die geltende Pauschale ab – oder Sie machen die effektiven Kosten geltend. Wichtig: Wertvermehrende Investitionen darf man nicht vom Einkommen abziehen. Sie können erst bei einem allfälligen Verkauf der ­Liegenschaft vom Grundstückgewinn abzogen werden.

Zügelkosten

«Ich bin umgezogen. Kann ich die Kosten für den Umzug vom Einkommen abziehen?»

Nein. Umzugskosten gehören zu den Lebenshaltungskosten. Diese sind nicht abzugsfähig.

Darlehen

«Ich habe einem ­Kollegen ein zinsloses Darlehen gewährt. Wie müssen wir das Darlehen in unseren jeweiligen Steuererklärungen ­deklarieren?»

Die geliehene Geldsumme bleibt als Forderung in Ihrem Vermögen. Sie müssen die Schuld Ihres Kollegen deshalb im Wertschriftenverzeichnis als Vermögen aufführen. Ihr Kollege muss das Darlehen im Schuldenverzeichnis deklarieren. Das reduziert sein Vermögen.

Erbschaftssteuern

«Ich habe von meiner Tante 20 000 Franken geerbt. Sie lebte im Kanton Uri, ich wohne in Zürich. Muss ich Erbschaftssteuern zahlen?»

Ja. Die Erbschaftssteuer ist am letzten Wohnort der Verstorbenen fällig. Im Kanton Uri sind die ersten 15 000 Franken steuerfrei. Als Neffe müssen Sie also nur auf 5000 Franken total 12 Prozent Erbschaftssteuer zahlen.

Renteneinkommen

«Ich erhalte eine kleine Rente, die kaum zum ­Leben reicht. Trotzdem habe ich ein steuerbares Einkommen, auf dem ich Steuern zahlen muss. Kann das sein?»

Ja. Auch Renten muss man als Einkommen versteuern. Ausgenommen sind die Einkünfte aus Ergänzungsleistungen. Auf der Internetseite Ihres kantonalen Steueramts finden Sie einen Steuerrechner, mit dem Sie die Höhe der anfallenden Steuern berechnen können.

Todesfall

«Unsere Mutter ist ­gestorben. Was muss ich beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung be­achten?»

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod. In der Steuer­erklärung müssen Sie deshalb das Einkommen eintragen, das Ihre Mutter bis zum Todestag erhielt. Auch das Vermögen ist per Todestag anzugeben. Vergessen Sie nicht, die Schulden zu berücksichtigen, die nach dem Tod Ihrer Mutter noch zu zahlen sind.

Steuererlass

«Ich weiss nicht, wie ich meine Steuern zahlen soll. Wie muss ich vor­gehen?»

Falls Sie nicht in der Lage sind, die Steuern zu zahlen, sollten Sie beim Steueramt eine Reduktion oder einen Steuererlass beantragen. Das ist unter gewissen Umständen möglich – etwa wegen andauernder Arbeits­losigkeit oder Krankheit. Sie müssen dann Ihre finanzielle Notlage belegen und begründen, warum Sie die Steuern nicht zahlen können. Bei einer nur vorübergehenden Notlage kommt auch eine Stundung oder eine Ratenzahlung infrage.

Altersvorsorge

«Ich habe das Renten­alter erreicht, bin aber noch erwerbstätig. Darf ich weiterhin in die Säule 3a einzahlen?»

Ja. Erwerbstätige dürfen bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters in die Säule 3a einzahlen. Falls Sie keiner Pensionskasse angeschlossen sind, liegt die Einzahlungslimite bei 20 Prozent Ihres Nettoeinkommens (höchstens 34 416 Franken pro Jahr). Bei Angestellten mit Pensionskasse beträgt das Maximum 6883 Franken.

Erwerbsersatz

«Ich habe wegen Corona eine Erwerbsersatz­entschädigung erhalten. Muss ich die Einkünfte versteuern?»

Ja. Bei der Erwerbsersatz­entschädigung handelt es sich um einen Ersatz fürs Erwerbseinkommen. Deshalb muss das Geld als Einkommen versteuert werden.

Verwaltungskosten

«Ich vermiete ein Haus. Kann ich die Kosten für die Liegenschafts­verwaltung von den ­Mieteinnahmen in Abzug bringen?»

Ja. Neben den Unterhalts- sind auch die Verwaltungskosten auf Liegenschaften vollumfänglich abzugsfähig. Besitzer können jedes Jahr zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Kosten wählen.

Ausbildungsabzug

«Mein Sohn absolvierte nach der Matura die Durchdiener-Rekrutenschule. Anschliessend wird er studieren. Kann ich den Kinderabzug auch für die Dauer der RS geltend machen?»

Nein. Wer die Durchdiener-­RS macht, befindet sich nicht mehr in Ausbildung. Der Kinderabzug wird ­Ihnen erst wieder gewährt, wenn Ihr Sohn sein Studium beginnt.