Nur im Ausnahmefall. Nämlich dann, wenn der Vergleich eine Klausel enthält, laut welcher man ihn innert einer bestimmten Frist widerrufen kann. Ohne einen solchen Vorbehalt hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Er kann also grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden, nachdem er von der Schlichtungsbehörde protokolliert und von den Parteien unterzeichnet wurde.

Der Vergleich könnte höchstens noch revidiert werden. Das wäre nur dann möglich, wenn Sie etwa Irrtum oder Täuschung geltend machen könnten oder bei der ­Unterzeichnung des Vergleichs nicht urteilsfähig gewesen wären.