Hotel Mama

«Meine Tochter macht eine Lehre. Sie wohnt noch zu Hause. Für Kost und Logis muss sie mir jeden Monat von ihrem Lehrlingslohn 600 Franken abgeben. Muss ich diese Einnahmen versteuern?»

Nein. Denn bei diesem Geld handelt es sich nicht um Ihr Einkommen, sondern um eine Beteiligung Ihrer Tochter an den Kosten für Essen und Unterkunft. 

Schmerzensgeld

«Ich war ein Verdingkind. Als Wiedergutmachung erhielt ich nun vom Bund eine Entschädigung von 25 000 Franken. Muss ich diese ­Zahlung als Einkommen ver­steuern?»

Nein. Dieser Beitrag an ehemalige Verdingkinder ist steuerrechtlich Genug­tuungsleistungen gleich­gestellt. Schmerzensgelder sind beim Bund und bei den Kantonen steuerfrei. Geben Sie die Entschädigung aber trotzdem in der Steuererklärung unter «Bemerkungen» an, falls Ihr Vermögen Ende Jahr zu­genommen hat. So kann das Steueramt die Vermögensentwicklung besser verstehen.

Kindersparkonto

«Ich habe für meinen Sohn ein Kinderspar­konto eröffnet. Muss ich das in meiner Steuer­erklärung angeben?»

Ja. Das Vermögen von Minderjährigen muss von den Eltern versteuert werden. Sobald Ihr Sohn seine eigene Steuer­erklärung ausfüllen und einreichen muss, hat er sein Sparkonto dann aber in der eigenen Steuererklärung zu deklarieren.

Hörgerätekosten

«Ich wohne in Bern und musste Hör­geräte kaufen. Die Kranken­kasse übernimmt die Kosten nicht. Kann ich sie wenigstens von den Steuern ab­ziehen?»

Ja. Bei einem nur leichten Hörverlust unter 41 dB HL können die Anschaffungskosten in der Steuererklärung wie Krankheitskosten geltend gemacht werden. Der Bund und die meisten Kantone lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, soweit die effektiv angefallenen Kosten fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Bei einem Hörverlust zwischen 41 und 70 dB HL sind die Kosten im Kanton Bern als behinderungsbedingte Kosten voll abzugsfähig. Bei einem Hörverlust ab 70 dB HL gilt man steuerlich als gehörlos und kann jährlich den Gehörlosenpauschal­abzug von 2500 Franken geltend machen – auch wenn dieser höher ist als die effektiv bezahlten Kosten. 

Arbeitsweg

«Auf meinem täglichen Arbeitsweg fahre ich mit dem Velo zum Bahnhof und nehme dann den Zug. Darf ich neben den Kosten fürs Bahnabo auch einen Abzug fürs Velo geltend machen?»

Ja. Denn die Fahrkosten zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort sind als ­Berufskosten abzugsfähig. Sie können also sowohl die ­effektiven Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel als auch 700 Franken für die Benutzung des Fahrrads in Abzug bringen. So hat das Bundesgericht entschieden.

Ehepaarbesteuerung

«Mein Vater kehrte nach seiner Pensionierung in die Türkei zurück. Meine Mutter bleibt vorerst in der Schweiz. Muss sie in ihrer Schweizer Steuererklärung auch das ­Vermögen meines Vaters und die Renten, die er erhält, deklarieren?»

Ja. Denn Ihre Eltern sind nicht getrennt oder geschieden, sie haben nur ­getrennte Wohnsitze. Das Einkommen und das Vermögen ­Ihres Vaters wird aber nur satzbestimmend berücksichtigt. Das heisst: Die Mutter muss in der Schweiz nur ihre eigenen Einkünfte und ihr eigenes Vermögen versteuern, aber zum Steuersatz des Gesamteinkommens und -vermögens. Es gilt der Steuer­tarif für verheiratete Personen.

Auslandschweizer

«Meine Eltern sind ausgewandert. Sie besitzen in der Schweiz noch ein Haus. Müssen sie weiterhin in der Schweiz Steuern zahlen?»

Ja. Ihre Eltern müssen weiterhin eine Steuererklärung ausfüllen und darin ihr weltweites Einkommen und Vermögen angeben. In der Schweiz müssen sie aber nur für ihre hiesige Liegenschaft Steuern zahlen. Das allerdings zum Steuersatz ihres weltweiten Einkommens und Vermögens. 

Alimente

«Ich bin geschieden. Mein Ex-Mann zahlt ­Alimente für die gemeinsame minder­jährige Tochter, die bei mir lebt. Wie müssen die Unterhaltszahlungen in den jeweiligen Steuererklärungen deklariert werden?»

Ihr Ex-Mann kann die Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung in ­Abzug bringen. Und Sie müssen die Alimente als Einkommen versteuern. Unter den Abzügen können Sie aber den Kinderabzug geltend machen. Sie werden zum Elterntarif besteuert.

Sparkonto

«Ende Jahr war eines meiner Sparkonten im Minus. Mittlerweile habe ich wieder Geld auf dem Konto. Wie muss ich das Konto in der Steuererklärung deklarieren?»

Sie können das Minus Ende Jahr im Schuldenverzeichnis aufführen und vom restlichen Vermögen in Abzug bringen.

Weiterbildungskosten

«Ich habe eine Weiter­bildung absolviert. Kann ich diese Kosten in Abzug bringen?»

Ja. Sowohl die selbst bezahlten Kurskosten als auch die Kosten für Lernmate­rial, Reisen, auswärtige ­Verpflegung und allfällige Übernachtungen sind abzugsfägig. Der Abzug ist beim Bund und in den meisten Kantonen aber auf jährlich 12 000 Franken beschränkt.

Erneuerungsfonds

«Ich besitze in Aarau eine Eigentumswohnung. Muss ich meinen Anteil am Erneuerungsfonds versteuern?»

Ja. Der Anteil am Erneuerungsfonds gilt als Vermögen und ist im Wertschriften­verzeichnis aufzuführen. Die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds können jedoch als Liegenschafts­unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Dritte Säule

«Ich bin angestellt und werde Ende April pen­sioniert. Kann ich noch ein letztes Mal den vollen Betrag in die Säule 3a einzahlen und nächstes Jahr die Einzahlung in der Steuererklärung in Abzug bringen?»

Ja. Einzahlungen in die Säule 3a sind bis zur ordentlichen Pensionierung möglich. Für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss beträgt die Einzahlungs­limite zurzeit 6826 Franken.

Ausbildungskosten

«Unsere Tochter studiert. Sie wohnt nicht mehr zu Hause. Können wir die Ausbildungskosten abziehen?»

Nein. Die Ausbildungs­kosten können nur von ­Ihrer Tochter in Abzug gebracht werden. Das hilft ihr aber nur, wenn sie über ein steuerbares Einkommen verfügt. Weil die Tochter studiert, können Sie immerhin den Kinderabzug geltend machen. Das wäre auch der Fall, wenn Ihre Tochter noch in Ihrem Haushalt leben würde. 

Mietzinseinnahmen

«Ich besitze ein 5,5-Zimmer-­Einfamilien­haus in Zürich. Eines der Zimmer vermiete ich an einen Studenten. Wie muss ich die Mietzins­einnahmen in der Steuererklärung deklarieren?»

Die Einkünfte sind als Miet­ertrag aus der Liegenschaft zu deklarieren. Im Gegenzug dürfen Sie den Eigenmietwert im Umfang des vermieteten Zimmers reduzieren. Die Steuerverwaltung berechnet die Reduktion des Eigenmietwertes für ein Zimmer wie folgt: Eigenmietwert geteilt durch 7,5 Zimmer (5,5 Zimmer plus pauschal 2 Zimmer).

Künstliche Befruchtung

«Meine Frau und ich ­haben eine künstliche Befruchtung durch­geführt. Die Kranken­kasse übernimmt die Kosten nicht. Können wir sie in unserer Steuererklärung in Abzug bringen?»

Ja. Es handelt sich hier um Krankheitskosten. Der Bund und die meisten Kantone lassen den Abzug nur so weit zu, als die Krankheitskosten fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen.