Ja. Im Lehrverhältnis darf die Probezeit grundsätzlich nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Ist im Lehrvertrag nichts Entsprechendes festgelegt, gilt eine Probezeit von drei ­Monaten.

Ausnahmsweise kann die Probezeit bei Lehrverträgen bis auf sechs Monate verlängert werden – sofern der Lehrbetrieb und die zu­ständige kantonale Be­hörde einverstanden sind. Auch der Lehrling muss zu­stimmen. Falls er noch minderjährig ist, müssen der ­Vater oder die Mutter unterschreiben. Diese Verlängerung muss noch vor ­Ablauf der ursprünglich ­ab­gemachten Probezeit vereinbart werden.

Wichtig: Innerhalb der Probezeit kann jederzeit und ohne sachlichen Grund mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Die Kündigung darf aber auch während der Probezeit nicht missbräuchlich sein und muss auf Wunsch schriftlich begründet werden.