Nicht unbedingt. Achten Sie darauf, wer sich durch den Gutschein verpflichtet hat. War dies eine Einzelfirma, können Sie den Gutschein noch bei ihr einlösen oder eine Entschädigung verlangen. Wenn eine AG oder GmbH den Salon betrieb, können Sie eine Entschädigung verlangen. Falls allerdings das Unternehmen im Handelsregister gelöscht ist, ist der Gutschein wertlos.