Eine Frau brachte vier Hunde aus einem rus­sischen Tierheim in die Schweiz. Dem Zoll gab sie an, die Tiere hätten keinen materiellen Wert. Der Zoll setzte diesen jedoch samt Transportkosten auf 3230 Franken fest und erhob rund 250 Franken Mehrwertsteuer. Dagegen wehrte sich die Frau beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich. Die Hunde hätten keinen Marktwert. Es nahm einen symbolischen Wert von je 5 Franken an. Samt Transportkosten muss die Frau deshalb nur 340 Franken verzollen und rund 26 Franken Mehrwertsteuer zahlen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-2514/2020 vom 27.9.2021