Ein Hauseigentümer im Kanton Zug leitete das Regenwasser seiner Terrasse in die Dachrinne des am Hang unter ihm gelegenen Hauses. Dessen Besitzer war damit nicht einverstanden. Das Kantons­gericht Zug hiess seine Klage gut und verbot dem Eigentümer des oberen Hauses, das Wasser auf das un­tere Haus zu leiten. Das Bundesgericht gab hingegen dem oberen Nachbarn recht. Das Gesetz erlaube es, Wasser vom höheren zum tieferen Nachbargrundstück zu leiten, so­lange der Nachbar keinen Schaden erleide.

Bundesgericht, Urteil 5A_852/2021 vom 27.4.2022