Ein Aargauer Hausarzt verschrieb einer Patientin ein Antibiotikum. Sie starb gleichentags an einem allergischen Schock. Der Staats­anwalt klagte den Arzt wegen fahrlässiger ­Tötung an. Das Strafgericht Kulm AG sprach ihn frei. Das Aargauer Obergericht und das ­Bundesgericht bestätigten dies. Der Arzt habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Die Frau habe die Frage nach einer Antibiotika-­Allergie ­verneint und ihm trotz Aufforderung ihre Krankenakte nicht komplett ausgehändigt. Er habe diese nicht selbst beschaffen müssen.

Bundesgericht, Urteil 6B_727/2020 vom 28.10.2021