Ja. Ein Beistand hat Anspruch auf eine angemes­sene Entschädigung und auf die Vergütung seiner Spesen. Zahlen muss der Ver­beiständete, sofern er dazu in der Lage ist. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei Umfang und Komple­xität der Aufgaben sowie die finanzielle Situation des Verbeiständeten.