Nein. Angestellte haften nur dann voll, wenn sie ­einen Schaden ­absichtlich verursachen. Steckt ­keine Absicht, aber ein fahr­lässiges ­Verhalten dahinter, wird die Haftung im Mass des ­Verschuldens reduziert.

Auch andere Gründe können zu einem Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung führen oder diese wenigstens mindern. Beispiele: Denkbar ist ein er­höhtes Berufsrisiko, eine fehlerhafte Instruktion oder Kontrolle durch den Arbeitgeber – oder eine ­geringe Entlöhnung des Angestellten im Verhältnis zur zu tragenden Verantwortung.

Eine vollumfängliche pauschale Haftung unabhängig von den konkreten Umständen, wie in Ihrem Vertrag, ist daher unzu­lässig.