Die Rechtslage ist klar: Händler haften zwei Jahre lang für Mängel am Produkt. Der von ihnen verkaufte Artikel muss leisten, was er verspricht. Und wer für etwas wirbt, darf die Garantie nicht im Kleingedruckten einschränken. Trotzdem berichten K-Tipp-Leser immer wieder von Verkäufern, die sich während der Garantiezeit vor kostenlosen Reparaturen drücken.
Garantie verweigert: «Ich war baff»
Das erlebte beispielsweise Jasmin Tobler (Name geändert) aus Bern: Sie kaufte im Internetshop Microspot.ch für rund 500 Franken die Action-kamera Go Pro Hero 5. Laut Katalog ist diese bis zehn Meter Tiefe wasserdicht. Tobler ging mit der Kamera vier Monate auf Reisen und nahm sie auch mit zum Schnorcheln. Dabei gelangte Wasser in die Linse. Das sieht man nun auf jedem Foto. Auch die Elektronik funktionierte nicht mehr richtig.
Trotz garantierter Wasserdichtigkeit verweigerte der Kundendienst von Microspot.ch einen Ersatz. Begründung: Beim Wasser in der Linse handle es sich um Kondenswasser, das sich bei Temperaturschwankungen bilden könne. Zudem seien Wasserschäden von der Garantie nicht gedeckt. Tatsächlich hat Microspot Feuchtigkeitsschäden in den Geschäftsbedingungen von der Garantie ausgenommen. «Ich war frustriert und baff», sagt Tobler .
Rechtsprofessor Vito Roberto von der Universität St. Gallen hält dem entgegen: «Wer mit einem ‹wasserdichten Gerät› wirbt, darf die Haftung für Feuchtigkeitsschäden nicht im Kleingedruckten ausschliessen.»
Gegenüber dem K-Tipp argumentiert Microspot.ch, der Hersteller Go Pro habe die Garantie bei Schäden durch Flüssigkeiten abgelehnt. Das ist aber irrelevant. Der Verkäufer haftet für die Garantie – nicht der Hersteller. Aus «Kulanz» erhielt die Kundin einen Gutschein von 80 Franken. Damit ist Tobler nicht zufrieden: «Ich werde zukünftig sicher nichts mehr bei Microspot bestellen.»
Problem: Kunde muss Mangel beweisen
Ein grosses Problem bei Garantiefällen: Der Kunde muss den Mangel des Produkts beweisen. Das ist oft schwierig, wie der Fall von Alessandro Grieco aus Zürich zeigt. Er kaufte vor einem Jahr im Samsung-Geschäft in Zürich ein Galaxy-Handy für 619 Franken. Kurz darauf fiel es zu Boden. Zurück blieb eine kleine Delle am Rand. Ein Jahr später begann der Bildschirm zu flackern. Der Samsung-Kundendienst verweigerte Garantieleistungen. Die Begründung: Es handle sich um einen Sturzschaden. Grieco kann das nicht verstehen: «Das Display ist unbeschädigt. Ausserdem funktionierte es nach dem Sturz ein Jahr lang problemlos.»
Garantie gilt auch für Akkus
Viele Verkäufer schliessen Akkus oder andere Speichermedien von der Garantie aus. Das bescherte Jan Dettling (Name geändert) aus Jona SG viel Ärger: Er hatte bei M-Electronics ein Tablet für 222 Franken gekauft, dessen Akku nach knapp zwei Jahren schlapp machte. M-Electronics verweigerte den Ersatz mit dem Argument, es liege kein Materialfehler vor, sondern eine normale Abnützung des Akkus. Doch Dettling pochte auf sein Recht. Schliesslich wechselte M-Electronics den Akku «aus Kulanz» doch noch kostenlos aus. Mit Kulanz hat das aber nichts zu tun. Auch auf Akkus gilt die gesetzliche Garantie von zwei Jahren (K-Tipp 13/2017).
Übrigens: Wird ein Gerät ersetzt oder repariert, beginnt eine neue Garantiefrist von zwei Jahren. Viele Händler schliessen diese Frist allerdings aus. Das dürfen sie – aber nur, wenn sie es dem Kunden vor dem Kauf des ersten Geräts klar mitteilen.
Genau das aber war bei Rolf Thommen aus Oberwil BL nicht der Fall: Der Ausschluss der Verlängerung stand nur im Kleingedruckten. Er hatte bei Interdiscount eine Garmin-Fitnessuhr für 199 Franken gekauft. Nach sechs Monaten war sie defekt. Interdiscount ersetzte sie zwar, doch zwei Jahre nach dem Kauf der ersten Uhr gab auch die neue Uhr den Geist auf. Dieses Mal gewährte Interdiscount keinen Ersatz mehr, weil für die zweite Uhr keine neue Garantiefrist begonnen habe.
Thommen versuchte sein Glück im Fachgeschäft Bucher und Walt in St-Blaise NE. Es bot ihm, gestützt auf die Herstellergarantie von Garmin, einen kostenlosen Ersatz an, obwohl er die Uhr gar nicht dort gekauft hatte. Interdiscount schickte Rolf Thommen «aus Kulanz» einen Gutschein in der Höhe von 30 Franken.
Auch das Erlebnis von Monique Bachmann aus Uster ZH ist kein Einzelfall: Beim Kauf eines iPhones im Swisscom-Shop in Uster ZH sagte ihr der Verkäufer, Hersteller Apple gebe nur noch ein Jahr Garantie auf Smartphones. Darum empfahl er ihr eine Garantieverlängerung um ein Jahr für 29 Franken.
Diesen Betrag kann man sich sparen: Die gesetzliche Garantie gilt auch bei Apple-Geräten. Das sieht inzwischen auch die Swisscom ein: Sie hat angekündigt, dass bei Apple-Produkten ab sofort eine zweijährige Garantie gelte.
Garantieverlängerung: Nutzen fraglich
Mobilezone bietet für 39 Franken eine Garantieverlängerung an. Diese nütze beispielsweise auch dann, wenn ein Home-Button nach 15 Monaten nicht mehr funktioniere. Das Argument zieht allerdings nicht: Denn geht ein Knopf so früh ohne äussere Einwirkung kaputt, ist das ein Fall für die «normale» Garantie.
Garantie: So kommen Sie zu Ihrem Recht
Bleiben Sie hartnäckig, und lassen Sie sich nicht gleich vom Händler abwimmeln. Überzeugen Sie ihn, dass der Schaden auf einem Mangel beruht.
Die Prüfung, ob ein Garantiefall vorliegt, ist beim Händler gratis – ausser Sie haben zuvor etwas anderes vereinbart.
Laut dem Kleingedruckten darf der Händler meist selber entscheiden, ob er das Gerät repariert, ersetzt oder den Preis zurückzahlt. Das ist zulässig.
Verweigert der Händler eine dieser Leistungen, können Sie beim Hersteller direkt nachfragen. K-Tipp-Fälle der letzten Jahre zeigen: Manchmal ist dieser kundenfreundlicher und ersetzt das Gerät von sich aus.